Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und systemischem Risiko müssen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1689 relevante Informationen über schwerwiegende Vorfälle und mögliche Abhilfemaßnahmen erfassen, dokumentieren und ohne unangemessene Verzögerung melden. Empfänger sind das Europäische KI-Amt und, sofern angebracht, die zuständigen nationalen Behörden. Artikel 55 nennt dafür keine feste Zahl von Tagen.
Für schwerwiegende Cybersicherheitsvorfälle legt der freiwillige Verhaltenskodex für GPAI-Anbieter einen konkreteren Zeitplan fest. Artikel 73 regelt einen anderen Meldeweg: Er gilt für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen und sieht eigene, vom Vorfall abhängige Fristen vor.
Was Artikel 55 von Anbietern systemischer GPAI-Modelle verlangt
GPAI steht für „General-Purpose AI“, also KI mit allgemeinem Verwendungszweck. Artikel 55 verpflichtet Anbieter solcher Modelle mit systemischem Risiko, Informationen über schwerwiegende Vorfälle zu erfassen und zu dokumentieren sowie mögliche Abhilfemaßnahmen zu melden. Die Meldung geht an das Europäische KI-Amt und, falls erforderlich, an nationale zuständige Behörden.
Die Europäische Kommission legt den Begriff der schwerwiegenden Vorfälle bei GPAI-Modellen so aus, dass er auch schwere Cybersicherheitsverletzungen umfasst, die mit dem Modell oder seiner physischen Infrastruktur zusammenhängen. Dazu zählt die Kommission unter anderem die unbefugte Entwendung von Modellgewichten und Cyberangriffe. Ihre GPAI-Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, geben nach eigener Aussage aber ihre Auslegung wieder und sollen die Durchsetzung leiten.
Welche Fristen der GPAI-Verhaltenskodex nennt
Der Verhaltenskodex konkretisiert die Abläufe für Anbieter, die sich an seinen Verpflichtungen orientieren. Bei einem schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfall ist der erste Bericht spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt fällig, an dem der Anbieter von der Beteiligung des Modells erfährt. Bleibt der Vorfall ungelöst, folgen mindestens alle vier Wochen Aktualisierungen. Der Abschlussbericht muss spätestens 60 Tage nach der Behebung vorliegen. Die zugehörige Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt von Dokumentation oder Vorfall.
Diese Fristen sind keine allgemeine Fünf-Tage-Frist aus Artikel 55. Die Kommission beschreibt den Kodex als freiwilligen Weg, die Einhaltung der GPAI-Pflichten nachzuweisen. Anbieter können dafür auch andere angemessene Maßnahmen nutzen.
Wie sich Artikel 73 von Artikel 55 unterscheidet
Artikel 73 richtet sich an Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen. Sie melden schwerwiegende Vorfälle der Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Vorfall ereignet hat. Die Frist hängt von der Art des Vorfalls ab.
| Regelwerk | Erfasste Anbieter und Vorfälle | Empfänger | Frist oder Zeitmaßstab | Rechtscharakter |
| Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c | Anbieter von GPAI-Modellen mit systemischem Risiko; Informationen über schwerwiegende Vorfälle und mögliche Abhilfemaßnahmen | Europäisches KI-Amt und gegebenenfalls zuständige nationale Behörden | Ohne unangemessene Verzögerung; keine feste Tageszahl im Artikel | Gesetzliche Meldepflicht |
| GPAI-Verhaltenskodex | Anbieter, die seine Verpflichtungen nutzen; schwerwiegende Cybersicherheitsverletzungen | Europäisches KI-Amt und gegebenenfalls zuständige nationale Behörden | Erstbericht binnen fünf Tagen nach Kenntnis der Modellbeteiligung; bei ungelösten Vorfällen mindestens alle vier Wochen ein Update; Abschlussbericht binnen 60 Tagen nach Behebung | Freiwilliger Weg zum Nachweis der Einhaltung |
| Artikel 73 | Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen; schwerwiegende Vorfälle mit dem System | Marktüberwachungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats | Unverzüglich nach Feststellung eines Kausalzusammenhangs oder einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, spätestens binnen 15 Tagen; binnen zwei Tagen bei bestimmten weitreichenden Verstößen oder schweren Störungen kritischer Infrastruktur; binnen zehn Tagen bei Todesfällen | Gesetzliche Meldepflicht mit fallabhängigen Fristen |
Die Fristen aus Artikel 73 lassen sich nicht auf Artikel 55 übertragen. Artikel 73 verpflichtet Anbieter außerdem, den Vorfall unverzüglich zu untersuchen, Risiken zu bewerten, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Die Marktüberwachungsbehörde muss nach Eingang einer Meldung geeignete Maßnahmen binnen sieben Tagen ergreifen.
Kann ein KI-Modell selbst als Angreifer unter Artikel 55 fallen?
Die Kommissionsauslegung erfasst schwere Cybervorfälle, die mit einem Modell oder seiner physischen Infrastruktur zusammenhängen. Ob darunter auch ein Fall fällt, in dem ein Modell selbst einen Angriff ausführt, ist eine weitergehende Rechtsauslegung. Hannes Bastians und Maarten Herbosch argumentieren in einer am 19. Oktober 2026 veröffentlichten Analyse, dass Artikel 55 auch solche modellinitiierten Cyberaktivitäten erfassen könne. Die Europäische Kommission erklärt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union für die verbindliche Auslegung der Verordnung zuständig ist.
Was für Modelle in der Entwicklung gilt
Nach Darstellung der Kommission gilt die Verordnung grundsätzlich nicht für Forschung, Tests oder Entwicklung, bevor ein Modell auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen wird. Zugleich können bestimmte Pflichten für GPAI-Anbieter, darunter Anforderungen an Risikobewertung und Risikominderung, auch die Entwicklung eines für den Markt bestimmten Modells betreffen. Ob eine konkrete Pflicht für einen Vorfall während der Entwicklung greift, hängt daher auch vom Status und der vorgesehenen Nutzung des Modells ab.