Für den 11. Oktober 2026 angesetzte Beratungen zum Digital Omnibus endeten nach Berichten von NEMO Europe und QUASA ohne Diskussion und Abstimmung. Der Rat der Europäischen Union verabschiedete damit kein Verhandlungsmandat für den Entwurf; die Berichte nannten auch keinen neuen Abstimmungstermin (NEMO Europe, QUASA). Die vorgeschlagene Vier-Monats-Frist für erneute Cookie-Abfragen blieb ein Entwurf. Eine getrennte Änderung des AI Act ist dagegen bereits in Kraft.

Die Europäische Kommission stellte den Digital Omnibus am 19. November 2025 als Paket mit getrennten Gesetzesvorhaben zu KI sowie zu Daten- und Digitalregeln vor (FAQ der Europäischen Kommission). Die Unterschiede sind entscheidend: Die Cookie- und Datenschutzvorschläge änderten die geltenden Regeln nicht, während die KI-Verordnung bereits gilt.

GesetzesvorhabenGegenstandStand im Oktober 2026
Daten- und DigitalvorschlagÄnderungen an DSGVO, ePrivacy-Regeln und weiteren Digitalvorschriften, darunter Vorschläge zu CookiesWeiter in Verhandlung; laut Berichten kein Ratsmandat nach den für den 11. Oktober angesetzten Beratungen
Änderung des AI ActGeänderte Vorgaben des AI Act durch die Verordnung (EU) 2026/1744Seit dem 27. Juli 2026 in Kraft; einzelne Pflichten gelten gestaffelt

Ein Entwurf der irischen Ratspräsidentschaft vom 2. Oktober sah laut der Berichterstattung von Pasquale Pillitteri vor, nach einer Ablehnung mindestens vier Monate zu warten, bevor eine Website erneut um Zustimmung bittet. Das war keine beschlossene Frist (Bericht zum Entwurf).

Der Entwurf sah dem Bericht zufolge außerdem eine eng begrenzte Ausnahme für die Messung kontextbezogener Werbung vor. Sie sollte unter anderem pseudonymisierte Daten voraussetzen und Profiling sowie das Tracking über verschiedene Websites oder Dienste hinweg ausschließen. Auch diese Bedingungen waren Teil eines Vorschlags, nicht geltendes Recht.

Die Änderung des AI Act gilt bereits

Die Verordnung (EU) 2026/1744 trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Sie setzt für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme unterschiedliche Anwendungsdaten fest: Für die in Anhang III aufgeführten Systeme gilt der 2. Dezember 2027, für die in Anhang I aufgeführten Systeme der 2. August 2028 (Verordnung (EU) 2026/1744 auf EUR-Lex). Die Termine beziehen sich auf die jeweils definierten Kategorien.

Die Verordnung untersagt Anbietern unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, Systeme auf den Markt zu bringen oder in Betrieb zu nehmen, die bestimmte nicht einvernehmliche intime Darstellungen oder Missbrauchsdarstellungen von Kindern erzeugen oder manipulieren. Betreiber dürfen solche Systeme nicht zu diesem Zweck einsetzen. Die Regel betrifft damit bestimmte Handlungen und Inhalte, nicht pauschal jede Fähigkeit zur Bilderzeugung oder -bearbeitung.