Die Abteilung für Unternehmensfinanzierung der US-Börsenaufsicht SEC erklärte am 29. September 2026, sie werde bei Teslas geplantem Issuer Voluntary Retail Voting Program (IVRVP) unter bestimmten Voraussetzungen keine Durchsetzungsmaßnahmen nach bestimmten US-amerikanischen Proxy-Regeln empfehlen. Voraussetzung ist, dass Tesla das Programm so umsetzt, wie im Antrag beschrieben. Die SEC-Antwort erstreckt diese Position auch auf andere Emittenten, die das Programm auf dieselbe Weise betreiben.

SEC-Haltung zum Tesla-Programm

Das IVRVP ist Teslas geplantes Programm für die Stimmrechtsvertretung von Kleinanlegern. Die SEC-Abteilung gab eine sogenannte No-Action-Position ab: Sie erklärte, unter den beschriebenen Bedingungen keine Durchsetzungsmaßnahmen nach den betreffenden Regeln zu empfehlen. Das ist eine bedingte Haltung der Behörde, keine allgemeine rechtliche Schlussfolgerung.

Welche Wahlmöglichkeiten Aktionäre behalten

Laut der SEC-Antwort sollen alle Aktionäre, auch Teilnehmende des Programms, weiterhin die Unterlagen für anstehende Versammlungen erhalten. Teilnehmende können eine Weisung zu jedem einzelnen Beschlussvorschlag kostenlos ändern. Eine Stimmabgabe über die Unterlagen zur jeweiligen Versammlung ersetzt eine frühere Dauerweisung. Außerdem können sie die Weisung jederzeit kostenlos für künftige Versammlungen widerrufen.

Tesla stellte der SEC zudem mindestens jährliche Erinnerungen an die Teilnahme, die gewählte Weisung und das Widerrufsrecht in Aussicht. Das Unternehmen soll das Programm und seine Merkmale auch auf seiner Website und in den Unterlagen zur Stimmrechtsvertretung offenlegen.

Die Position gilt nur für dieselbe Vorgehensweise

Die SEC-Antwort bezieht ihre No-Action-Position auch auf andere Emittenten, sofern diese das Programm auf dieselbe Weise wie von Tesla beschrieben betreiben. Die Abteilung machte keine allgemeine rechtliche Aussage zu den vorgelegten Fragen und äußerte sich auch nicht zu anderen Rechtsfragen.