Irlands Regierung zufolge wurde die Dublin-Erklärung am 14. Oktober 2026 angenommen. Sie nennt sieben politische Prioritäten für den Einsatz und die Entwicklung von KI. Norwegens Aufruf fordert konkrete Maßnahmen von Unternehmen und Staaten; das Rahmenübereinkommen des Europarats ist ein eigener völkerrechtlicher Vertrag, dessen Schwelle zum Inkrafttreten am 23. Oktober 2026 noch nicht erreicht war. Die drei Initiativen haben also unterschiedliche Inhalte und Rechtswirkungen.

InitiativeFormInhaltRechtslage am 23. Oktober 2026
Norwegens Aufruf zur Kontrolle von KI-Frontier-ModellenPolitischer AufrufFordert Sicherheitsprotokolle, Tests vor dem Einsatz und unabhängige Prüfungen sowie internationale Abstimmung.Der Aufruf selbst ist kein Vertrag.
Dublin-ErklärungPolitische ErklärungSetzt sieben Prioritäten, von KI-Sicherheit bis zu Infrastruktur und internationaler Zusammenarbeit.Gemeinsame politische Verpflichtung, kein ratifizierter Vertrag.
Rahmenübereinkommen des Europarats, CETS Nr. 225Völkerrechtlicher VertragRegelt Schutzmaßnahmen für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beim Einsatz von KI.Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten waren noch nicht erfüllt.

Was Norwegen von Unternehmen und Staaten verlangt

Der norwegische Regierungsaufruf vom 21. September 2026 richtet sich an Unternehmen, Regierungen und Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Unternehmen sollen transparente Sicherheitsprotokolle einführen, KI-Modelle vor ihrer Einführung verpflichtend testen lassen und unabhängige Bewertungen ermöglichen.

Regierungen sollen gemeinsame Standards abstimmen, für Transparenz sorgen und Informationen über schwerwiegende Sicherheitsvorfälle austauschen. Außerdem lädt der Aufruf UN-Mitgliedstaaten ein, die Einrichtung einer internationalen Institution zu prüfen, die Standards entwickeln, Überprüfungen ermöglichen und Staaten bei bestimmten Fähigkeitsgrenzen zusammenbringen könnte. Die Erklärung formuliert politische Aufforderungen; sie schafft selbst keine rechtlichen Vertragspflichten. Sie blieb laut norwegischer Regierung bis zu den dort erfassten Unterstützungsbekundungen am 22. Oktober für weitere Unterstützung offen.

Sieben Schwerpunkte der Dublin-Erklärung

Die irische Regierung nennt für die am 14. Oktober 2026 angenommene Erklärung sieben Bereiche:

  • Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von KI
  • Vertrauenswürdiger KI-Einsatz in öffentlichen Diensten und der Wirtschaft
  • Europäische KI-Souveränität
  • Infrastruktur, Kompetenzen und Rechenkapazitäten
  • Nachhaltigkeit
  • Innovation im öffentlichen Sektor
  • Europäische und internationale Zusammenarbeit

Damit reicht die Erklärung über Sicherheitsprüfungen einzelner Modelle hinaus. Sie umfasst auch die Voraussetzungen für Entwicklung und Einsatz von KI sowie deren Nutzung durch öffentliche Stellen. Irlands Regierung beschreibt sie als gemeinsame politische Verpflichtung, nicht als ratifizierten Vertrag mit einem völkerrechtlichen Durchsetzungsmechanismus.

NeoTeo hat die Debatte über externe Aufsicht bei KI-Unternehmen bereits im Zusammenhang mit Vorschlägen von Dario Amodei und Jensen Huang behandelt. Hier geht es um staatliche und internationale Initiativen statt um die Aufsicht über einzelne Unternehmen.

Was das Europaratsübereinkommen regelt

Das Rahmenübereinkommen des Europarats über künstliche Intelligenz und Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (CETS Nr. 225) soll grundlegende Schutzmaßnahmen über den gesamten Lebenszyklus von KI hinweg sichern. Es umfasst den Einsatz von KI durch Behörden, private Akteure im Auftrag von Behörden und private Akteure. Für die Regulierung des privaten Sektors lässt es den Vertragsparteien unterschiedliche Wege offen, sofern diese ihre Verpflichtungen zu Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfüllen.

Zu den Grundsätzen zählen Menschenwürde und Autonomie, Gleichbehandlung, Datenschutz, Transparenz, Rechenschaftspflicht und sichere Innovation. Das Übereinkommen sieht außerdem wiederholte Risiko- und Folgenabschätzungen, Maßnahmen zur Risikominderung, Verfahrensgarantien und Beschwerdemöglichkeiten vor. Eine Konferenz der Vertragsparteien soll die Umsetzung begleiten.

Der Vertrag enthält auch Ausnahmen. Die nationale Verteidigung ist ausgenommen. Für Tätigkeiten zum Schutz nationaler Sicherheitsinteressen müssen Staaten das Übereinkommen nicht zwingend anwenden; solche Tätigkeiten müssen jedoch mit dem Völkerrecht sowie demokratischen Institutionen und Verfahren vereinbar sein. Forschung und Entwicklung sind ebenfalls ausgenommen, sofern Tests nicht Menschenrechte, Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigen können.

Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten

Eine Unterzeichnung signalisiert die Unterstützung eines Vertrags, ist aber nicht dasselbe wie seine Ratifikation, also die formelle Zustimmung, an ihn gebunden zu sein. Wann ein Vertrag in Kraft tritt, hängt von den dafür festgelegten Voraussetzungen ab.

Laut dem Statusverzeichnis des Europarats vom 23. Oktober 2026 waren eine Ratifikation beziehungsweise ein Beitritt registriert; erforderlich waren fünf, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarats. Die Europäische Union ratifizierte das Übereinkommen am 15. Mai 2026. Die USA hatten am 5. September 2024 unterzeichnet, aber bis zum Stichtag nicht ratifiziert. Die im Verzeichnis festgehaltene Schwelle zum Inkrafttreten war damit noch nicht erreicht.