Seit dem 1. November 2026 gilt im Zollgebiet der EU eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Warenkategorie für erfasste Fernverkäufe. Festgelegt ist sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2152, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Die Gebühr richtet sich nach der Warenkategorie, nicht pauschal nach der Zahl der Pakete.

Wann die beiden Gebühren zusammen 5 Euro ergeben

Die neue Bearbeitungsgebühr ist von der früheren Zollabgabe zu unterscheiden. Switzerland Global Enterprise beschreibt eine separate Abgabe von 3 Euro für Niedrigwertsendungen, die am 1. Juli 2026 eingeführt wurde. Wenn beide Regelungen für eine Sendung greifen, ergeben die festen Beträge zusammen 5 Euro vor Mehrwertsteuer und weiteren Kosten.

Warum 5 Euro nicht der Endpreis im Warenkorb sind

Die 5 Euro sind kein pauschaler Endpreis für jede Bestellung. Mehrwertsteuer, weitere Gebühren und die Art, wie Verkäufer oder Plattformen Kosten weitergeben, wirken sich ebenfalls auf den Betrag im Warenkorb aus.

Die EU-Verordnung setzt die Bearbeitungsgebühr so an, dass sie ungefähr den Kosten für Zollleistungen wie Datenprüfung, Risikoanalyse, Kontrollen und Infrastruktur entspricht. Die Kommission soll dazu alle zwei Jahre einen Kostenbericht vorlegen.