Die überarbeiteten Meta Commercial Terms sollen am 20. November 2026 in Kraft treten. Sie sehen vor, dass Unternehmen Meta automatisiertes Crawling bestimmter geschäftsbezogener Websites erlauben. Als Zweck nennt die Klausel Werbe- und Business-Produkte, nicht ausdrücklich das Training von KI-Modellen.
Welche Websites und Inhalte die Crawling-Klausel erfasst
Die Bedingungen gelten für die geschäftliche oder kommerzielle Nutzung von Meta Company Products, etwa für Werbung, Produktangebote, die Verwaltung einer Seite oder Meta Business Suite. Die Crawling-Klausel umfasst Domains, Webseiten und URLs, die mit den Produkten oder Dienstleistungen eines Unternehmens verbunden sind oder durch die Nutzung von Meta-Produkten verfügbar werden.
Erfasst sind automatisierte Werkzeuge wie Scraper, Bots, Spider, Crawler und User Agents. Die Klausel nennt auch Test-Zugangsdaten und das regelmäßige Abrufen von Aktualisierungen. Unternehmen sollen Meta damit ermöglichen, solche Webseiten und die dort erreichbaren Inhalte aufzurufen, zu analysieren und zu erfassen. Die genannten Zwecke sind, Werbe- und Business-Produkte bereitzustellen, zu entwickeln, zu verbessern, zu erforschen und zu pflegen sowie die Integrität und Sicherheit der Meta-Produkte zu schützen. Die Vorschau der Meta Commercial Terms enthält den vollständigen Wortlaut.
Davon getrennt ist die Lizenz für Inhalte, die Nutzer auf oder im Zusammenhang mit Meta-Produkten teilen, posten oder hochladen. Auch diese Inhalte darf Meta laut den Bedingungen unter anderem bereitstellen, entwickeln, verbessern, erforschen und pflegen.
Warum die Formulierung zum KI-Training umstritten ist
Die Crawling-Klausel nennt „train“ nicht ausdrücklich. Matt Topic, ein Anwalt für Medien- und geistiges Eigentum, hält die Formulierung „develop“ jedoch für weit genug, um auch Training einzuschließen. James Grimmelmann, Professor für Digital- und Informationsrecht an der Cornell Law School, sieht in der weiterhin breiten Formulierung zu Websites, die mit Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind, Spielraum für das Crawlen ganzer Websites. Beide Einschätzungen wurden am 22. Oktober von The Verge berichtet; sie sind keine gerichtliche Entscheidung.
Meta vertritt eine andere Position. Sprecher Daniel Roberts erklärte gegenüber The Verge, Website-Betreiber könnten mit robots.txt ihre Präferenzen signalisieren. Die aktualisierten Bedingungen gäben Meta keine neuen Rechte, solche Präferenzen zu übergehen. In der Crawling-Klausel selbst wird robots.txt nicht erwähnt.
Eine Kontosperre oder andere Sanktion für das Blockieren eines Crawlers nennt die Crawling-Klausel nicht. Roberts’ Aussage zu robots.txt beschreibt Metas Position, legt aber nicht fest, wie jeder mögliche Durchsetzungsfall behandelt würde.
Wann die neuen Bedingungen gelten sollen
Meta verschob den zunächst für den 30. Oktober vorgesehenen Termin am 23. Oktober auf den 20. November 2026. Die aktuelle Vorschau nennt den 20. November als Inkrafttreten der überarbeiteten Bedingungen.