Am 3. November 2026 legte Generalanwalt Maciej Szpunar in der Rechtssache C-250/25, Like Company, seine Schlussanträge vor. Darin geht es um die Frage, ob Googles Gemini beim Abruf und bei der Wiederverwendung von Presseartikeln Urheberrechte verletzen kann. Die Schlussanträge sind eine nicht bindende Einschätzung, kein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Welche Fragen der EuGH klären soll
Like Company, ein ungarischer Betreiber von Webportalen, machte geltend, dass eigene Artikel zum Training von Gemini verwendet und auf Anfrage zusammengefasst worden seien. Das ungarische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob der Abruf und die Wiederverwendung einer Presseveröffentlichung für eine Chatbot-Antwort als „Vervielfältigung“ und „öffentliche Wiedergabe“ nach EU-Recht gelten können. Die Mitteilung des Gerichtshofs zur Rechtssache C-250/25 beschreibt außerdem, wie Gemini Informationen aus dem Web in Echtzeit abruft und Zusammenfassungen erstellt.
Dieser Ablauf heißt Retrieval-Augmented Generation (RAG), auf Deutsch etwa abrufgestützte Generierung. Dabei greift das System für eine Antwort auf Webinhalte zurück. Im Verfahren geht es deshalb auch darum, was mit einem Presseartikel geschieht, wenn Gemini ihn abruft und Inhalte in einer Antwort verarbeitet.
Wann der Abruf oder eine Antwort problematisch sein könnte
Nach dem Bericht von TechRepublic über Szpunars Schlussanträge könnte eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn Gemini unrechtmäßig auf Artikel zugreift, etwa wirksame technische Schutzmaßnahmen umgeht. Auch eine Antwort könnte relevant sein, wenn sie erkennbare Formulierungen eines Artikels so umfangreich wiedergibt, dass sie dessen Lektüre ersetzen kann. Die bloße Wiedergabe derselben Fakten erfülle diesen vorgeschlagenen Maßstab dem Bericht zufolge nicht.
Auch das konkrete Chatbot-Beispiel von Like Company habe nach Szpunars vorläufiger Einschätzung für sich genommen keine Verletzung belegt. Die Bewertung hängt laut dem Bericht von den Feststellungen des ungarischen Gerichts ab.
Was der Fall über Gemini-Training aussagt
Abruf während einer Antwort und Verwendung von Texten zum Training eines Modells sind unterschiedliche Vorgänge. TechRepublic zufolge empfahl Szpunar, die Fragen zur Trainingsnutzung nicht zu beantworten, weil sich in diesem Verfahren kein Nachweis dafür fand, dass gerade die Artikel von Like Company zum Training von Gemini verwendet worden waren. Diese Einschätzung bezieht sich auf die Artikel des Verlags in diesem Fall.
Am 4. November 2026 berichtete TechRepublic, dass der EuGH noch kein Urteil gefällt hatte.