Am 3. November 2026 schlug Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof der Europäischen Union vor, bei Antworten von Google Gemini auf möglichen Zugriff auf Presseartikel und deren Wiederverwendung zu achten. Seine Stellungnahme in der Rechtssache C-250/25 ist nicht bindend. Sie ist ein Vorschlag für die rechtliche Bewertung, kein Urteil. Die Mitteilung des Gerichtshofs zur Rechtssache fasst Szpunars Vorschläge zusammen.

Wann Antworten Presseverlage verletzen könnten

Szpunar schlägt vor, zwei Gesichtspunkte einzubeziehen: Hat der Chatbot einen Artikel unrechtmäßig abgerufen, etwa indem er wirksame technische Schutzmaßnahmen wie eine Bezahlschranke umging? Und übernimmt die Antwort die konkrete Ausdrucksweise des Artikels so deutlich und umfassend, dass Nutzer den Originaltext nicht mehr konsultieren müssen?

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage nach Artikel 15 Absatz 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie schützt die spezifische Ausdrucksform einer Veröffentlichung, nicht die darin berichteten Tatsachen. Ob eine Gemini-Antwort diese Rechte verletzt, hängt nach Szpunars Vorschlag daher unter anderem davon ab, wie auf den Artikel zugegriffen und wie viel von seiner konkreten Darstellung übernommen wurde.

Welche Rolle Geminis Live-Abruf spielt

Gemini nutzt nach der Mitteilung des Gerichtshofs Retrieval-Augmented Generation, auch „Grounding“ genannt: Das System ruft Informationen in Echtzeit aus dem Web ab. Chatbots können so bei Fragen zu aktuellen Nachrichten auf Presseartikel zugreifen.

Like Company, ein ungarischer Betreiber von Webportalen, wirft Google Ireland Ltd. vor, seine Beiträge vom 13. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2024 wiederholt über Gemini vervielfältigt und zugänglich gemacht zu haben. Das Unternehmen behauptet außerdem, Google habe seine Artikel zum Training von Gemini verwendet.

Szpunars Vorschlag betrifft auch den Anbieter

Der Generalanwalt bezog auch die mögliche Verantwortung des Chatbot-Anbieters ein. Handlungen zur Nutzung von Presseartikeln könnten dem Anbieter zugerechnet werden, wenn sie seinem Geschäftsmodell innewohnen oder wenn er keine geeigneten Gegenmaßnahmen glaubwürdig und wirksam umsetzt. Auch das ist Teil einer nicht bindenden Stellungnahme, keine Feststellung zur Haftung von Google.

Was die Stellungnahme zum Training sagt

Für den konkreten Rechtsstreit sah die Mitteilung des Gerichtshofs keine Belege dafür, dass Like Companys Artikel zum Training von Gemini verwendet wurden. Szpunar riet deshalb, die beiden Fragen zum Modelltraining als unzulässig zu behandeln.

Davon getrennt äußerte er sich allgemein zur Text-und-Data-Mining-Ausnahme in Artikel 4 der Richtlinie: Geschützte Werke dürften grundsätzlich für das Training großer Sprachmodelle genutzt werden. Diese allgemeine Einschätzung beantwortet nicht die Frage, ob Like Companys Artikel in diesem Fall für Gemini-Training verwendet wurden.

Wer über den Rechtsstreit entscheidet

Der Gerichtshof der Europäischen Union legt das EU-Recht aus. Seine spätere Entscheidung zur Auslegung bindet das vorlegende ungarische Regionalgericht; dieses entscheidet anschließend über den konkreten Rechtsstreit zwischen Like Company und Google Ireland Ltd.