Die Vorschau der Meta Commercial Terms nennt den 20. November 2026 als geplanten Start der überarbeiteten Geschäftsbedingungen. AMI und europäische Medienorganisationen haben laut Berichten bei der Europäischen Kommission dringende vorläufige Maßnahmen beantragt, um die Bedingungen auszusetzen.

Einem Bericht vom 23. Oktober zufolge verschob Meta den zuvor für den 30. Oktober vorgesehenen Termin auf den 20. November.

Was Metas Crawling-Klausel erlaubt

Die Bedingungen gelten für die geschäftliche oder kommerzielle Nutzung von Meta-Produkten, etwa für Anzeigen, Marketingnachrichten, den Verkauf oder die Auflistung von Produkten, Geschäftsseiten und -gruppen sowie für Ads Manager, Meta Business Suite und Messdienste.

Abschnitt 1 der Meta Commercial Terms sieht vor, dass gewerbliche Nutzer Meta und in dessen Auftrag handelnden Stellen automatisierten Zugriff auf bestimmte Webseiten und Inhalte erlauben. Erfasst sind Domains, Webseiten und URLs, die mit den Produkten oder Dienstleistungen eines Unternehmens verbunden sind oder durch die Nutzung von Meta-Produkten zugänglich werden. Programme wie Scraper, Bots und Crawler dürfen diese Seiten aufrufen, indexieren, zwischenspeichern, analysieren, erfassen und abrufen; außerdem können sie regelmäßig nach Aktualisierungen suchen.

Meta nennt als Zwecke Werbung und Geschäftsprodukte, darunter die Erstellung und Auslieferung von Anzeigen, Informationen zu Produkten und Dienstleistungen sowie die Verbindung von Unternehmen mit interessierten Nutzern. Die Bedingungen nennen außerdem die Sicherheit und Integrität der Meta-Produkte als Zweck. AMI äußerte laut Bericht die Sorge, erfasste Inhalte könnten auch für das Training von Meta AI genutzt werden.

Was die Medienorganisationen von der EU-Kommission verlangen

Einem Bericht vom 22. Oktober zufolge wandten sich die Asociación de Medios de Información (AMI), die European Magazine Media Association (EMMA), die European Newspaper Publishers’ Association (ENPA), der European Publishers Council (EPC) und News Media Europe an die Europäische Kommission. Sie beantragten dringende vorläufige Maßnahmen, mit denen die Bedingungen ausgesetzt werden sollten.

Die Verbände argumentierten, die Bedingungen ließen keine sinnvolle Aushandlung zu und könnten die Kontrolle der Verlage über journalistische Inhalte und deren Vergütung beeinträchtigen.