US-Gericht weist beide Kartellklagen ab
Am 30. September 2026 wies Richter Amit P. Mehta vom US-Bezirksgericht für den District of Columbia die geänderten Kartellklagen von Chegg sowie Penske Media Corporation und neun verbundenen Verlagen ab. Die Klagen richteten sich gegen Google LLC und dessen Muttergesellschaft Alphabet Inc. Das Gericht gab den Anträgen der beiden Unternehmen auf Klageabweisung statt.
Warum die Kartelltheorien scheiterten
Die Verlage machten geltend, Google nutze ihre Inhalte, während sie im Gegenzug Suchtraffic erwarteten. Das Gericht sah in den Klagen jedoch keine plausibel dargelegte Vereinbarung über eine bestimmte Menge an Weiterleitungen. Es fehlten ebenso nachvollziehbare Hinweise auf ausgehandelte Bedingungen, gegenseitige Verpflichtungen oder Absprachen.
Auch die Behauptung, Google binde AI Overviews an die Google-Suche, scheiterte. Für diesen Vorwurf muss plausibel sein, dass es sich um zwei getrennte Produkte handelt, nach denen Kundinnen und Kunden jeweils eigenständig fragen. Das Gericht befand, dass Penske Media dies in seiner Klage nicht dargelegt hatte.
Bei den Vorwürfen zur Aufrechterhaltung eines Monopols fehlte dem Gericht zufolge die notwendige kartellrechtliche Klagebefugnis im Markt für allgemeine Suchdienste. Die geltend gemachten Einbußen bei Verlagserlösen und die Nutzung von Inhalten ohne Vergütung beträfen andere Märkte. Zudem hätten die Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass sie im Suchmarkt als Käufer von Google-Suchtraffic auftraten.
Auch die beschriebenen Märkte überzeugten das Gericht nicht: Penske Medias Definition eines Markts für Online-Veröffentlichungen sei zu weit gefasst gewesen; Chegg habe den vorgeschlagenen Markt für digitale Bildungsinhalte nicht ausreichend abgegrenzt. Damit scheiterten auch die darauf gestützten Vorwürfe des Monopolmissbrauchs und des versuchten Aufbaus eines Monopols.
Was das Urteil zu Google Search und AI Overviews festhält
Im Zusammenhang mit Penske Medias Klage wegen unzulässiger Kopplung behandelte das Gericht Google Search und AI Overviews als integriertes Sucherlebnis, nicht als zwei getrennt nachgefragte Produkte. Diese Einordnung bezog sich auf den konkreten Vorwurf in diesem Verfahren.
Die Reichweite der Entscheidung
Das Urteil behandelte die vorgebrachten Kartellrechtsansprüche. Eine Haftung nach dem Urheberrecht entschied das Gericht nicht.
Nachdem es die bundesrechtlichen Ansprüche abgewiesen hatte, lehnte das Gericht die ergänzende Zuständigkeit für die Ansprüche nach kalifornischem Recht auf ungerechtfertigte Bereicherung ab und wies sie aus diesem Grund ebenfalls ab. Über deren inhaltliche Begründetheit entschied es nicht.