Der European Transport Safety Council (ETSC) fordert laut einem Bericht vom 29. September 2026 die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, zwei Geschwindigkeitsfunktionen von Tesla Full Self-Driving (Supervised) abzulehnen: „speed offset“ und „contextual max speed“. Für den 6. Oktober war eine Fortsetzung der Beratungen im Technischen Ausschuss für Kraftfahrzeuge (TCMV) über die niederländische Genehmigung vorgesehen; eine Abstimmung wurde für diesen Termin nicht erwartet.
Was „speed offset“ und „contextual max speed“ bedeuten
„Speed offset“ soll laut der berichteten Beschreibung eine dauerhafte Einstellung ermöglichen, mit der das System ein erkanntes Tempolimit um bis zu 50 Prozent überschreiten kann. Bei einem Limit von 50 km/h läge die eingestellte Obergrenze dann bei 75 km/h; bei 30 km/h wären es 45 km/h.
„Contextual max speed“ kann demnach die Geschwindigkeit des umgebenden Verkehrs heranziehen, um die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs festzulegen. Der ETSC befürchtet, dass dieser Bezug auf den Verkehrsfluss zu überhöhten Geschwindigkeiten ermutigen könnte. Die Organisation ordnet diesen Einwand getrennt von ihrer Rechtskritik an „speed offset“ ein.
Die Rechtskritik und das EU-Verfahren
Der ETSC bewertet „speed offset“ als unvereinbar mit der UN-Regelung Nr. 171. Diese Regelung sieht vor, dass ein Fahrerassistenzsystem dem Fahrer keinen Standardaufschlag oberhalb des vom System ermittelten Tempolimits ermöglichen darf. Die Einschätzung zum Konflikt mit der Regelung ist die Position des ETSC, keine behördliche Feststellung eines Verstoßes durch Tesla.
Die niederländische Fahrzeugbehörde RDW erteilte Tesla am 10. April 2026 eine vorläufige nationale Typgenehmigung nach Artikel 39 der EU-Verordnung 2018/858. Eine EU-weite Geltung der Genehmigung hing nach dem berichteten Verfahrensstand von einer positiven Abstimmung im TCMV ab. Für den 6. Oktober 2026 war dort eine Fortsetzung der Diskussion vorgesehen, aber keine Abstimmung.
Für Deutschland wurde am 28. September 2026 gemeldet, dass die niederländische vorläufige Genehmigung dort bis dahin nicht anerkannt war.