US-Bundesrichter Amit P. Mehta gab am 30. September 2026 den Anträgen von Google LLC und Alphabet Inc. statt und wies die geänderten Kartellklagen von Chegg sowie Penske Media Corporation (PMC) und angeschlossenen Verlagen ab. Das Verfahren vor dem US-Bezirksgericht für den District of Columbia drehte sich um Verlagsinhalte in Googles Suche und KI-Angeboten.
Was Chegg und Penske Media Google vorwarfen
Die Kläger behaupteten, Google habe den Zugang zu Verweisen aus der Suche daran geknüpft, dass sie ihre Inhalte kostenlos bereitstellten. Google habe dieses Material zugleich in Suchfunktionen und generativen KI-Produkten verwendet und ihnen damit Zugriffe und Einnahmen entzogen. PMC bezog AI Overviews in seine Vorwürfe ein; Chegg bezog sich auf Gemini im Zusammenhang mit Bildungsinhalten.
Mehta prüfte, ob die geänderten Klageschriften die rechtlichen Voraussetzungen für die Kartellansprüche plausibel darlegten. Bei einem Teil der Vorwürfe, einem behaupteten Austausch von kostenlosen Inhalten gegen Suchzugriffe, sah das Gericht keine plausibel dargelegte Vereinbarung zwischen Google und den Klägern. Eine Erwartung, für frei verfügbare Inhalte Suchtraffic zu erhalten, reichte dafür nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Warum das Gericht die Klagen abwies
Mehta beanstandete außerdem die Darlegung der kartellrechtlichen Klagebefugnis und die Abgrenzung der relevanten Märkte. Die Kläger hätten auch nicht plausibel erklärt, wie das beanstandete Verhalten Googles Monopolstellung in der allgemeinen Suche aufrechterhalte.
Bei PMC verwarf das Gericht zusätzlich den Kopplungsvorwurf: Die Klageschrift habe nicht plausibel dargelegt, dass die allgemeine Google-Suche und AI Overviews getrennte Produkte seien. Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung wies das Gericht ebenfalls ab, nachdem es seine ergänzende Zuständigkeit für diese einzelstaatlichen Ansprüche abgelehnt hatte.
Mehta erklärte, das Gericht nehme die von den Klägern behaupteten Folgen für Verlage, Journalisten und andere Online-Schaffende ernst. Zugleich verwies er darauf, dass wirtschaftliche Umbrüche durch Innovation gegebenenfalls gesetzgeberische oder regulatorische Lösungen erforderten.